Ich möchte mir zuhause einen eigenen Mast auf das Dach setzen, um daran Antennen zu befestigen. Damit ist aber etwas Arbeit verbunden. Neben dem Umsetzen selbst, ist es auch notwendig, die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu kennen. Daher sammel ich hier die notwendigen Informationen. Nichts davon ist eine Rechtsberatung. Es bedeutet auch nicht, dass ich am Ende den Mast genau so durchgeführt habe.
Unsortierte Infosammlung
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Für meinen Wohnort ist wohl aller Wahrscheinlichkeit nach, §57 BayBO (Bayerische Bauordnung) anwendbar. (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57).
- Danach sind nach Abs. 5 a) aa) Masten bis zu einer Höhe von 15m verfahrensfrei.
- Somit sollte es fĂĽr mich nicht notwendig sein, einen Bauantrag dafĂĽr zu stellen.
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Laut dieser Webseite https://www.informationszentrum-mobilfunk.de/informationszentrum-mobilfunk/politik-recht/gesetzgebung-2/baurecht/ sind Antennenanlagen bis zu einer Höhe von 10m genehmigungsfrei. Darüber hinaus wird dort auf die Musterbauordnung (MBO) 2001 verwiesen. Dort steht nämlich, dass auch die bauliche Veränderung an Gebäuden mit abgedeckt sind.
- Verfahrensfrei bedeutet aber nicht, dass nicht trotzdem andere Voraussetzungen eingehalten werden müssen. Sie werden nur ggf. durch die Behörde nicht im Vorfeld geprüft (https://www.feuertrutz.de/verfahrensfreie-bauvorhaben-und-ihre-tuecken-08052024)
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Laut diesem Forenbeitrag, kann man bis 10m Masthöhe eine vereinfachte Statik rechnen: https://forum.darc.de/viewtopic.php?t=1122#:~:text=dk4ld%2520hat%2520geschrieben%253A-,Normalerweise%2520erlauben%2520die%2520Landesbauordnungen%2520ja%2520H%C3%B6hen%2520der%2520Antennenanlage%2520von%252010,bei%2520Verakerung%2520auf%2520dem%2520Dach.
- Es läuft wohl darauf hinaus, dass die Einspannlänge mindestens 1/6 der freien Länge ist.
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Zur Höhe gibt es ebenfalls eine Auslegung der “obersten bayerischen Baubehörde” (16.7.2001):2.1.2.2 Höhe der Antenne (einschließlich Masten) [aus: http://www.stmi.bayern.de/imperia/md/co … nlagen.pdf]
Ist die Antenne auf einem Gebäude angebracht, so zählt dessen Höhe nicht zu derjenigen der Antenne (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1990 – 3 S 2655/89 –, BauR 1990, 703). Da der Höhenbegrenzung von 10 m statisch-konstruktive Erwägungen (insbesondere im Hinblick auf Windlasten) zugrunde liegen, errechnet sich die Höhe von der Spitze der Antenne bis zum Schnittpunkt der Antenne mit der Dachhaut;  ein etwa unter dem Dach liegender Teil der Antenne oder ein Sockel ist nicht mitzurechnen (vgl. Dirnberger in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue BayBO, Art. 63 Rdnr. 98 ).<
- Aus dem gleichen Forum:
hallo,weil hier auch DIN zitiert werden nur mal so zur Aufklärung:
DIN1055 ist für Antennebauprojekte nicht zulässig in der heranziehung für eine Statik!!!
es gilt ausschliesslich die 4131…weil die geht von ganz anderen windlastmodellen aus (siehe auch www.stahlbaustudium.de/druck9.pdf )
in der 4131 steht auch was zur erdung von masten, was sich auch von der vde etwas unterscheidet…
das wichtigste ist aber, Sie gilt erst ab einer mastlänge von 6m (vom Fußpunkt, auch im Dach)…alles darunter gilt als “Haushaltsantenne”…dann wieder 1055
also wer einen Bauantrag einreichen möchte sollte darauf achten, das der Statiker nach 4131 gerechnet hat und nicht nach 1055…ging mir leider so habe nämlich die Statik vom Prüfstatiker zurück bekommen…
73 de ronny